OLG Hamm - Urteil vom 08.06.2021
4 U 153/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 01.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 012 O 185/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Voraussetzungen einer SittenwidrigkeitBerechnung einer Nutzungsentschädigung

OLG Hamm, Urteil vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 4 U 153/19

DRsp Nr. 2021/10130

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Voraussetzungen einer Sittenwidrigkeit Berechnung einer Nutzungsentschädigung

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 01.03.2019 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Münster - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.694,43 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 09.08.2018 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges "A" mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer 01 einschließlich der zugehörigen Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II und der zugehörigen Fahrzeugschlüssel zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des vorbezeichneten Fahrzeuges im Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 30% und die Beklagte zu 70%. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 21% und die Beklagte zu 79%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 14.12.2020: bis zu 16.000,00 €,
ab dem 15.12.2020: bis zu 13.000,00 €.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

A.