OLG Hamm - Urteil vom 22.04.2021
22 U 142/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 21.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 478/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast

OLG Hamm, Urteil vom 22.04.2021 - Aktenzeichen 22 U 142/20

DRsp Nr. 2021/14391

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 189 Voraussetzungen einer sekundären Darlegungslast

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 21.08.2020 verkündete Urteil der zweiten Zivilkammer das Landgerichts Münster (2 O 478/19) abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

(abgekürzt gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)

Der Kläger bestellte am 11.07.2014 einen gebrauchten K TYP01 (Kaufpreis 28.990 € brutto inkl. Zulassungskosten und Kosten für eine Anschlussgaratie, Tachostand: 35.986 km).