OLG Hamm - Urteil vom 22.06.2021
13 U 194/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Arnsberg, vom 19.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 254/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288Begriff der SittenwidrigkeitUnbeachtlichkeit einer Behauptung ins Blaue hinein

OLG Hamm, Urteil vom 22.06.2021 - Aktenzeichen 13 U 194/20

DRsp Nr. 2022/485

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Baureihe EA 288 Begriff der Sittenwidrigkeit Unbeachtlichkeit einer Behauptung ins Blaue hinein

Tenor

er Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig, soweit er seine Berufung hinsichtlich der geltend gemachten Deliktzinsen nach § 849 BGB zurückgenommen hat.

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Dezember 2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (2 O 254/19) wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird bis vor Beginn der mündlichen Verhandlung auf bis 35.000,00 € und für die Zeit danach auf bis 13.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der beklagten Herstellerin eines von ihm erworbenen A E, der mit einem von der Beklagten entwickelten Dieselmotor mit der herstellerinternen Typbezeichnung EA288 ausgestattet ist, Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten "Dieselskandal" mit der Begründung, das Fahrzeug sei mit einer von der Beklagten entwickelten Abschalteinrichtung versehen, um im Falle eines Abgastests die zulässigen Abgaswerte zu erreichen.

1. 2. 3. 1.