Die Berufung des Klägers gegen das am 22.07.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und beschlossen:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf die Stufe bis 25.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal auf Rückabwicklung eines am 23.05.2016 getätigten Erwerbs eines VW Golf Alltrack 2.0 TDI in Anspruch, in welchem ein Motor des Typs EA288 EU6 NSK mit Akustikfunktion inklusive Fahrkurve verbaut ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 2 S. 1 Nr. ZPO), ergänzt um folgende Feststellungen:
Der aktuelle Kilometerstand per 18.11.2021 betrug 56.982 km.
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