OLG Hamm - Urteil vom 09.03.2021
34 U 26/20
Normen:
BGB § 437 Nr. 2; BGB § 323; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 309 Nr. 7; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 28.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 26/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Emissionsklasse Euro 5Zulässigkeit eines ThermofenstersFormularvertragliche Verkürzung einer VerjährungsfristUnsubstantiierter Vortrag zum Vorliegen einer Prüfstandserkennungssoftware

OLG Hamm, Urteil vom 09.03.2021 - Aktenzeichen 34 U 26/20

DRsp Nr. 2021/14864

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Emissionsklasse Euro 5 Zulässigkeit eines Thermofensters Formularvertragliche Verkürzung einer Verjährungsfrist Unsubstantiierter Vortrag zum Vorliegen einer Prüfstandserkennungssoftware

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 28.02.2020 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld - 18 O 26/19 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 437 Nr. 2; BGB § 323; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 309 Nr. 7; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Wesentlichen über Rückabwicklungs- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines T Modell01 Diesel.

Die Beklagte zu 1 ist autorisiert, Fahrzeuge der Marke T zu vertreiben, die Beklagte zu 2 ist die Fahrzeugherstellerin.

1. 2. 1. 2.