OLG Hamm - Urteil vom 18.05.2021
28 U 169/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 19.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 02 O 22/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Schadstoffklasse EU 6Begriff der unzulässigen AbschalteinrichtungWarmlaufmodus eines SCR-KatalysatorsVon einem anderen Hersteller zugekaufter Motor

OLG Hamm, Urteil vom 18.05.2021 - Aktenzeichen 28 U 169/19

DRsp Nr. 2021/17825

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit einem Motor der Schadstoffklasse EU 6 Begriff der unzulässigen Abschalteinrichtung Warmlaufmodus eines SCR-Katalysators Von einem anderen Hersteller zugekaufter Motor

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.06.2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte als Fahrzeugherstellerin auf Schadensersatz in Form der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Neufahrzeug in Anspruch.

Sie erwarb das streitgegenständliche Fahrzeug vom Typ A B 3,0 l V6 S Diesel aufgrund verbindlicher Bestellung vom 20.11.2013 beim A Zentrum C zum Preis von 82.573,64 EUR. Das Fahrzeug wurde im April 2014 ausgeliefert.

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