Das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - Einzelrichter - vom 17. September 2019 (Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 24.839,89 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 19.523,89 € seit dem 8. Februar 2019 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs VW A mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer B sowie weitere 1.171,67 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszugs und des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.
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