OLG Köln - Urteil vom 03.04.2020
19 U 207/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 21.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 516/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Anspruch auf Deliktszinsen

OLG Köln, Urteil vom 03.04.2020 - Aktenzeichen 19 U 207/19

DRsp Nr. 2020/17354

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Anspruch auf Deliktszinsen

Eine Berücksichtigung gezogener Nutzungen im Rahmen der Anwendung von § 849 BGB würde dazu führen, dass dem Geschädigten der ihm nur einmal entstandene Nutzungsvorteil zweifach angerechnet würde; dies ist jedoch abzulehnen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21.08.2019 (Az.: 1 O 516/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 14.926,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.01.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW VW A 2,0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B nebst Fahrzeugschlüsseln und Fahrzeugpapieren.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 3.500,00 € seit dem 18.03.2013 bis zum 21.01.2019 und aus einem Betrag von 18.500,00 € seit dem 03.05.2013 bis zum 21.01.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtstreits hat die Beklagte zu tragen.