Auf die Berufung der Beklagten und unter gleichzeitiger Zurückweisung ihrer weitergehenden Berufung und der Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 12.11.2019 (
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.640,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 26.05.2012 bis zum 15.07.2019 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2019 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ A 1.6. TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) B nebst 2 Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein, Kfz-Brief und Serviceheft zu zahlen, abzüglich einer von der Klägerin zu zahlenden Nutzungsentschädigung von 0,113 EUR für jeden bis zur Rückgabe des Fahrzeuges gemäß Tachostand über 23.078 km hinaus gefahrenen Kilometer, mindestens jedoch 7.578,83 EUR.
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