OLG Köln - Urteil vom 01.07.2020
26 U 62/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 01.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 427/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Anspruch auf DeliktszinsenKein Abzug einer Nutzungsentschädigung

OLG Köln, Urteil vom 01.07.2020 - Aktenzeichen 26 U 62/19

DRsp Nr. 2020/17351

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Anspruch auf Deliktszinsen Kein Abzug einer Nutzungsentschädigung

Für eine teleologische Reduktion von § 849 BGB dahingehend, dass der Erwerber eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs im Gegenzug das Fahrzeug nutzen konnte, besteht kein Anlass, weil dieser Umstand schon durch den Abzug einer Nutzungsentschädigung berücksichtigt worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - Einzelrichter - vom 1. August 2019 (Az. 15 O 427/18) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.347,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.692 € seit dem 18. Januar 2019 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Skoda mit der Fahrgestellnummer A sowie weitere 1.242,84 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.