Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - Einzelrichter - vom 1. August 2019 (Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25.347,95 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 21.692 € seit dem 18. Januar 2019 Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs der Marke Skoda mit der Fahrgestellnummer A sowie weitere 1.242,84 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
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