OLG Köln - Urteil vom 02.07.2020
7 U 261/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 18.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 392/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Anspruch auf DeliktszinsenKeine doppelte Anrechnung von Nutzungen

OLG Köln, Urteil vom 02.07.2020 - Aktenzeichen 7 U 261/19

DRsp Nr. 2020/17775

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Anspruch auf Deliktszinsen Keine doppelte Anrechnung von Nutzungen

Die fehlende Nutzungsmöglichkeit des hingegebenen (Buch-)Geldes nach Erwerb eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs kann nicht durch das als Gegenleistung erhaltene Eigentum und den Besitz des Fahrzeugs ausgeglichen werden; für die Nutzung von Eigentum und Besitz des Fahrzeugs hat sich der Erwerber im Rahmen der Schadensberechnung im Wege des Vorteilsausgleichs eine Nutzungsentschädigung anrechnen zu lassen.

Tenor

Auf die Berufungen beider Parteien und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen wird das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.09.2019, Az: 3 O 392/18, abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.755,19 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Fahrzeugs AUDI A, FIN: B.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 4% aus 38.177,00 EUR seit dem 27.02.2012 bis zum 06.02.2019 zu zahlen.