OLG Brandenburg - Urteil vom 24.03.2020
2 U 37/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 11.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 267/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Ausstattung mit einer UmschaltlogikSittenwidriges Verhalten

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.03.2020 - Aktenzeichen 2 U 37/19

DRsp Nr. 2020/5759

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Ausstattung mit einer Umschaltlogik Sittenwidriges Verhalten

Motoren der Baureihe EA189 mit einer "Umschaltlogik" auszustatten, diese Motoren in Fahrzeuge einzubauen bzw. einbauen zu lassen, für diese Fahrzeuge so eine Typgenehmigung zu erschleichen, und schließlich diese Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen, ist sittenwidrig.

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 11. Februar 2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin - 1 O 267/18 - teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 16.343,72 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. September 2018, Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Pkw Škoda Rapid mit der Fahrgestellnummer ... .

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Verzug mit der Annahme des genannten Fahrzeugs befindet.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin weitere 437,92 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. September 2018.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.