Auf die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 31.07.2019 teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.904,16 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs T mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ##.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.029,35 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.02.2019 zu zahlen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.
Wegen der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 31.07.2019.
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