1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25.03.2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.886,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkws VW Touran 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4% Zinsen aus 29.537,43 € vom 11.06.2012 bis zum 10.01.2019 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,84 € freizustellen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw VW Touran 2.0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
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