OLG Köln - Urteil vom 17.06.2020
27 U 62/19
Normen:
BGB § 123; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 14.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 554/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des DieselskandalsFehlende Täuschung des ErwerbersAufspielen eines Software-Updates zur Beseitigung einer verbotenerweise eingebauten Abschaltautomatik

OLG Köln, Urteil vom 17.06.2020 - Aktenzeichen 27 U 62/19

DRsp Nr. 2020/16491

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des Dieselskandals Fehlende Täuschung des Erwerbers Aufspielen eines Software-Updates zur Beseitigung einer verbotenerweise eingebauten Abschaltautomatik

Für einen Schädigungsvorsatz eines Fahrzeugherstellers im sog. Dieselskandal kommt es auf den Zeitpunkt an, in welchem der Hersteller die Vertuschung der Abgasmanipulation in der Öffentlichkeit nicht mehr aufrechterhalten hat und nicht auf den Zeitpunkt, in dem die angekündigten und mit dem KBA abgestimmten Maßnahmen (insbes. Software-Update) umgesetzt wurden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.08.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 554/18 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die gegen ihn gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 123; BGB § 826;

Tatbestand

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3.