OLG Köln - Beschluss vom 14.05.2020
3 U 173/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 24 O 368/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des DieselskandalsPositive Kenntnis des Käufers von der Abgasthematik

OLG Köln, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 3 U 173/19

DRsp Nr. 2020/16851

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Fahrzeugerwerb nach Bekanntwerden des Dieselskandals Positive Kenntnis des Käufers von der Abgasthematik

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 09.08.2019 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - Az. 24 O 368/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

1. 2. 3.