Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16.9.2019 (
Das vorliegende und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des vorliegenden und des angefochtenen Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines PKW-Kaufs im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal.
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