Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird unter deren jeweiliger Zurückweisung im Übrigen das am 23.08.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn -
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 24.893,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2019 (Rechtshängigkeit) zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs PKW VW A mit der FIN: B.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Kosten des außergerichtlichen Vorgehens des Klägers in Höhe von 1.358,86 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.01.2019 (Rechtshängigkeit) zu erstatten.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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