OLG Köln - Urteil vom 23.04.2020
12 U 118/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 30.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 274/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Kein Anspruch auf DeliktszinsenAnsprüche aus einer unerlaubten Handlung

OLG Köln, Urteil vom 23.04.2020 - Aktenzeichen 12 U 118/19

DRsp Nr. 2020/17784

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Kein Anspruch auf Deliktszinsen Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung

§ 849 BGB enthält keinen allgemeinen Grundsatz, dass alle Ansprüche aus einer unerlaubten Handlung in jedem Fall vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an zu verzinsen sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Parteien im Übrigen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.08.2019 - 19 O 274/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.616,05 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.01.2019 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Ŝkoda A 2.0 l mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 37 % und die Beklagte zu 63 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 44 % und die Beklagte zu 56 %.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.