OLG Hamm - Urteil vom 30.06.2020
46 U 2/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 135/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Kein Anspruch auf Deliktzinsen

OLG Hamm, Urteil vom 30.06.2020 - Aktenzeichen 46 U 2/19

DRsp Nr. 2020/17224

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Kein Anspruch auf Deliktzinsen

§ 849 BGB gewährt nur einen Zinsanspruch für den Ausgleich des endgültig verbleibenden Verlustes an der Nutzbarkeit einer Sache, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht ausgeglichen werden kann.

Tenor

Auf die (Anschluss-)Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 26.07.2019 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.117,56 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.04.2019 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs X ### 1,6 l # DPF mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer ######0####000001.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die weitergehende (Anschluss-)Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten werden zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Entscheidung des Landgerichts.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 35% und die Beklagte 65%.