OLG Bamberg - Urteil vom 17.03.2020
5 U 154/19
Normen:
ZPO § 313 Abs. 1 Nr. 6;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 26.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 502/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189Täuschung durch aktives HandelnErschleichen einer EG-Typengenehmigung

OLG Bamberg, Urteil vom 17.03.2020 - Aktenzeichen 5 U 154/19

DRsp Nr. 2020/8359

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Kfz mit Motor EA 189 Täuschung durch aktives Handeln Erschleichen einer EG-Typengenehmigung

1. Das Inverkehrbringen eines Motors des Typs EA 189 und des jeweils damit ausgerüsteten Fahrzeuges mit einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware ist eine konkludente Täuschung durch aktives Handeln.2. Die EG-Typengenehmigung für den Motortyp EA 189 wurde erschlichen, da die Abschalteinrichtung nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der VO (EG) 715/2007 unzulässig ist mit der Folge, dass jederzeit der Widerruf der Typengenehmigung droht.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 26.04.2019, Az.: 2 O 502/18, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.009,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 17.01.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges X. mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer W. zu bezahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 906,78 € freizustellen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung des Klägers werden zurückgewiesen.

III. IV. V.