OLG Hamm - Beschluss vom 05.01.2021
34 U 97/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241; BGB § 311 Abs. 3; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 07.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 14/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz 350 CDI 4 MaticVerbauter Dieselmotor vom Typ OM 642Thermofenster zur Reduzierung der Abgasrückführung bei kühleren TemperaturenKein zwingender Schluss auf eine Gesetzwidrigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2021 - Aktenzeichen 34 U 97/20

DRsp Nr. 2021/3717

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz 350 CDI 4 Matic Verbauter Dieselmotor vom Typ OM 642 Thermofenster zur Reduzierung der Abgasrückführung bei kühleren Temperaturen Kein zwingender Schluss auf eine Gesetzwidrigkeit

Im Gegensatz zu dem Einsatz einer Teststandserkennung, die bewusst das Abgasverhalten eines Fahrzeugs auf dem Prüfstand vom Realbetrieb entkoppelt und deren Einsatz offensichtlich gesetzeswidrig ist, ist ein Rückschluss von einem - unterstellt - gesetzeswidrigen Verhalten beim Einsatz eines Thermofensters nicht zwingend.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241; BGB § 311 Abs. 3; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2;

Gründe

1. 2. 3.