OLG Köln - Urteil vom 23.10.2020
19 U 19/20
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 16.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 140/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz C 220 CDIDefeat Devices in MotorsteuerungGehörsverletzung durch unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens

OLG Köln, Urteil vom 23.10.2020 - Aktenzeichen 19 U 19/20

DRsp Nr. 2021/287

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz C 220 CDI Defeat Devices in Motorsteuerung Gehörsverletzung durch unterbliebene Einholung eines Sachverständigengutachtens

1. In Fällen des sog. Abgasskandals steht der Erheblichkeit eines Klägervorbringens nicht entgegen, dass ein Kläger die genaue Funktionsweise einer Motorsteuerungssoftware - mangels Einblicks in die Prozesse und Produktionsabläufe des Herstellers - nicht detailliert beschreiben kann; deshalb ist es prozessual zulässig, als Partei eigenen Vortrag hierzu auf Vermutungen zu stützen. 2. Bei Abschalteinrichtungen im Sinne eines Defeat Devices kann allein von deren Existenz zwanglos auch auf einen arglistigen Schädigungsvorsatz des Motorenherstellers geschlossen werden, ohne dass es weitergehender Darlegungen des Fahrzeugeigentümers bedarf.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.01.2020 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Bonn (Az.: 20 O 140/19) einschließlich des ihm ab dem 14.08.2019 zugrundeliegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszugs, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens vorbehalten bleibt, zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.