OLG Stuttgart - Urteil vom 15.10.2021
23 U 506/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, vom 17.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 282/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz GLK 250 BT AM mit einem Motor der Baureihe OM 651Zulässigkeit eines ThermofenstersFunktionsweise eines SCR-Systems

OLG Stuttgart, Urteil vom 15.10.2021 - Aktenzeichen 23 U 506/21

DRsp Nr. 2022/1611

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz GLK 250 BT AM mit einem Motor der Baureihe OM 651 Zulässigkeit eines Thermofensters Funktionsweise eines SCR-Systems

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 17.07.2020, Az. 3 O 282/19, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3.

Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Heilbronn sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 45.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826;

Gründe

I.

Der Kläger erwarb am 9. Oktober 2014 für 54.000,- € von einem Dritten ein von der Beklagten hergestelltes Fahrzeug Mercedes-Benz GLK 250 BT AM, in dem ein Dieselmotor des Typs "OM 651", Schadstoffklasse Euro 6, eingebaut war; der Kilometerstand betrug 5.400 km.

1. 2. 3. 4.