Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 20.04.2020 wird zurückgewiesen.
2Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4Die Revision wird nicht zugelassen.
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Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 30.000 €
I.
Die Parteien streiten über Ansprüche wegen eines etwaigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung in ein Dieselfahrzeug.
1. 2. 3. 4.
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