OLG Köln - Beschluss vom 24.08.2020
16 U 66/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 434; ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 243/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz mit einem Motor der Baureihe OM 651Wirkung einer Thermofenster-SoftwareVoraussetzungen einer unzulässigen Abschalteinrichtung

OLG Köln, Beschluss vom 24.08.2020 - Aktenzeichen 16 U 66/20

DRsp Nr. 2021/9577

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes Benz mit einem Motor der Baureihe OM 651 Wirkung einer Thermofenster-Software Voraussetzungen einer unzulässigen Abschalteinrichtung

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.03.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (8 O 243/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 434; ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 05.06.2015 (Bl. 17 ff. d.A.) zu einem Kaufpreis in Höhe von 60.500,- € von der Beklagten das von dieser produzierte Kraftfahrzeug der Marke Mercedes Benz Typ A mit der Fahrzeugidentifikationsnummer B. Den Erwerb des Kraftfahrzeuges finanzierte der Kläger über ein inzwischen vollständig zurückgeführtes Darlehen der Mercedes-Benz Bank AG, durch das dem Kläger Gesamtkreditkosten in Höhe von 3.739,55 € entstanden.

1. 2. 3. 4.