Die Berufung des Klägers gegen das am 25.08.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn -
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 52.049,04 € festgesetzt.
I.
Der Kläger erwarb für seinen Gewerbebetrieb mit Vertrag vom 15.06.2016 (Anlage K1a, Bl. 21 ff. GA) von der Beklagten, die zugleich Herstellerin des Fahrzeugs ist, einen Pkw Mercedes-C GLE 350d, Euro 6, mit der Fahrgestellnummer A als Gebrauchtwagen zu einem Kaufpreis von 61.900,00 € brutto. Die Umsatzsteuer wurde dem Kläger in der Folge erstattet. Das Fahrzeug wurde am 24.06.2016 mit einer Laufleistung von 28.019 km geliefert. Es ist mit einem Dieselmotor des Typs OM 642 ausgestattet.
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