OLG München - Endurteil vom 21.07.2021
20 U 4718/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 433; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 323; BGB § 326; BGB §§ 346 ff.;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 26.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 364/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes E 220 BlueTec mit einem Motor der Baureihe OM 651Unsubstantiierter Klagevortrag zum Einbau unzulässiger AbschalteinrichtungenBegriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines Thermofensters

OLG München, Endurteil vom 21.07.2021 - Aktenzeichen 20 U 4718/19

DRsp Nr. 2021/14965

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes E 220 BlueTec mit einem Motor der Baureihe OM 651 Unsubstantiierter Klagevortrag zum Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit eines Thermofensters

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26.07.2019, Az. 44 O 364/18, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 27.740,45 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 433; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 323; BGB § 326; BGB §§ 346 ff.;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die beklagte Automobilherstellerin Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung geltend.