OLG München - Endurteil vom 20.08.2021
20 U 3366/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 433; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 323; BGB § 326; BGB §§ 346 ff.;
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 07.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 44 O 1241/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes GLC 220d 4Matic mit einem Motor der Baureihe OM 651Unsubstantiierter Klagevortrag zum Einbau unzulässiger AbschalteinrichtungenBegriff der SittenwidrigkeitZulässigkeit eines Thermofensters

OLG München, Endurteil vom 20.08.2021 - Aktenzeichen 20 U 3366/19

DRsp Nr. 2021/14964

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes GLC 220d 4Matic mit einem Motor der Baureihe OM 651 Unsubstantiierter Klagevortrag zum Einbau unzulässiger Abschalteinrichtungen Begriff der Sittenwidrigkeit Zulässigkeit eines Thermofensters

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 07.06.2019, Az. 44 O 1241/18, abgeändert und die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und das Verfahren erster Instanz auf 40.047,41 € festgesetzt; insoweit wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts abgeändert.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 433; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 323; BGB § 326; BGB §§ 346 ff.;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die beklagte Automobilherstellerin Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung geltend.