Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 07.06.2019, Az.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und das Verfahren erster Instanz auf 40.047,41 € festgesetzt; insoweit wird die Streitwertfestsetzung des Landgerichts abgeändert.
I.
Der Kläger macht gegen die beklagte Automobilherstellerin Schadensersatz- und Gewährleistungsansprüche wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung geltend.
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