OLG Köln - Urteil vom 18.02.2021
18 U 19/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 07.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 69/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes GLC 250d 4MATIC mit einem Motor der Baureihe OM 651Voraussetzungen für die Annahme einer SittenwidrigkeitUmfang der Darlegungslast und BeweislastZulässigkeit eines ThermofenstersReichweite der sekundären Darlegungslast

OLG Köln, Urteil vom 18.02.2021 - Aktenzeichen 18 U 19/20

DRsp Nr. 2021/17580

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes GLC 250d 4MATIC mit einem Motor der Baureihe OM 651 Voraussetzungen für die Annahme einer Sittenwidrigkeit Umfang der Darlegungslast und Beweislast Zulässigkeit eines Thermofensters Reichweite der sekundären Darlegungslast

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 07.01.2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 2 O 69/19 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 49.001,88 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

A.

Der Kläger erwarb am 30.09.2015 bei der Rheinische Kraftwagen GmbH & Co. KG in Bonn einen gebrauchten Pkw Mercedes-Benz GLC 250d 4MATIC zum Preis von 55.836,23 €. Die Laufleistung des Fahrzeugs belief sich bei seiner Auslieferung am 24.02.2016 auf 4.359 km. Herstellerin des Fahrzeugs ist die Beklagte. Der Pkw ist mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 ausgestattet, der der Abgasnorm Euro 6 unterfällt.

1. 2.