Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.07.2020 wird zurückgewiesen.
2.Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3.Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.Die Revision wird nicht zugelassen.
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Streitwert in der Berufungsinstanz: bis 40.000 €
I.
Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller auf Rückabwicklung eines Kaufvertrages bzw. Schadensersatz wegen der angeblichen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung des Dieselmotors in Anspruch.
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