OLG Stuttgart - Urteil vom 27.04.2021
16a U 248/19
Normen:
BGB § 346 Abs. 1; BGB § 348; BGB § 433; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 323; BGB § 440; BGB § 218; BGB § 326 Abs. 5 S. 1; BGB § 323 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 440 S. 1; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 177/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes mit einem Motor der Baureihe OM 651Unterlassene Fristsetzung zur MängelbeseitigungAnforderungen an einen substantiierten KlagevortragAufstellen willkürlicher Behauptungen ins Blaue hineinAufspielen eines Updates der Software

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.04.2021 - Aktenzeichen 16a U 248/19

DRsp Nr. 2021/16139

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes mit einem Motor der Baureihe OM 651 Unterlassene Fristsetzung zur Mängelbeseitigung Anforderungen an einen substantiierten Klagevortrag Aufstellen willkürlicher Behauptungen ins Blaue hinein Aufspielen eines Updates der Software

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 08.10.2019

aufgehoben

und die Klage

abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern diese vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

1.

Instanz: bis 50.000,00 €,

2.

Instanz: bis 45.000,00 €

Normenkette:

BGB § 346 Abs. 1; BGB § 348; BGB § 433; BGB § 434 Abs. 1; BGB § 437 Nr. 2; BGB § 323; BGB § 440; BGB § 218; BGB § 326 Abs. 5 S. 1; BGB § 323 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 440 S. 1; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

A.

Die Klägerin macht als Erwerberin eines Pkw ... gegen die Beklagte als Verkäuferin und Herstellerin des Fahrzeuges Schadensersatzansprüche geltend, gestützt auf die Behauptung in dem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalten.

1. 2.