OLG Brandenburg - Beschluss vom 14.06.2021
11 U 173/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; BGB § 826; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 13.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 163/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes mit einem Motor der Baureihe OM 651Zulässigkeit eines ThermofenstersAnforderungen an eine BerufungsbegründungBegriff der Sittenwidrigkeit

OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.06.2021 - Aktenzeichen 11 U 173/20

DRsp Nr. 2021/13618

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Mercedes mit einem Motor der Baureihe OM 651 Zulässigkeit eines Thermofensters Anforderungen an eine Berufungsbegründung Begriff der Sittenwidrigkeit

I. Beide Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 13.07.2020 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam - 11 O 163/19 - gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig zu fassenden Beschluss als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

II. Für den Kläger besteht Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Zurückweisung seines Rechtsmittels binnen drei Wochen ab der Zustellung dieses Beschlusses zu äußern. Ihm bleibt anheimgestellt, die Berufung - aus Gründen der Kostenersparnis gemäß GKG -KV Nr. 1222 - vor dem Ablauf dieser Frist zurückzunehmen.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; BGB § 826; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;

Gründe:

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Neuwagens der Marke Mercedes-Benz ... mit dem verbauten Motor OM 651 Euro 5. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.