OLG Köln - Beschluss vom 04.08.2020
28 U 11/20
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 123; BGB § 134; EG-FGV § 27;
Vorinstanzen:
LG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 215/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen PkwAudi-Motor in einem PorscheVerbotsgesetz im Sinne des BGBAdressat einer Verbotsnorm

OLG Köln, Beschluss vom 04.08.2020 - Aktenzeichen 28 U 11/20

DRsp Nr. 2020/16179

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen PkwAudi-Motor in einem Porsche Verbotsgesetz im Sinne des BGB Adressat einer Verbotsnorm

Das Verbot nach § 27 EG-FGV richtet sich nur gegen den Fahrzeugverkäufer und deshalb kommt die in § 134 BGB vorgesehene Rechtsfolge nur in Betracht, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert; nach diesen allgemeinen Maßstäben ist ein KFZ-Kaufvertrag selbst bei einem unterstellten Verstoß gegen § 27 EG-FGV nicht gemäß § 134 BGB nichtig.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 123; BGB § 134; EG-FGV § 27;

Gründe

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senates offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht Ansprüche des Klägers sowohl gegen die Beklagte zu 1 als auch gegen die Beklagte zu 2 verneint.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 1 kein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils näher bezeichneten Pkw Porsche A S Diesel und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung zu.