OLG Köln - Beschluss vom 19.05.2021
2 U 31/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 210/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Porsche Macan SBegriff der SittenwidrigkeitAudi AG als Herstellerin eines Motors

OLG Köln, Beschluss vom 19.05.2021 - Aktenzeichen 2 U 31/20

DRsp Nr. 2021/16893

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Porsche Macan S Begriff der Sittenwidrigkeit Audi AG als Herstellerin eines Motors

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 14.05.2020 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 16 O 210/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Köln ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung aus jenem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2 S. 1; BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit dem sogenannten Abgasskandal geltend.

1. 2. 3. 4. 4. 1. 2. 2. 2a. 2b. 2b. 2c. 3. 4. 1. 2. 2. 2a. 2b. 2b. 2c. 3. 4.