OLG Köln - Urteil vom 27.08.2020
12 U 174/19
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 04.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 76/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Porsche mit Audi-MotorUngültige ÜbereinstimmungsbescheinigungKeine Nichtigkeit eines Kaufvertrags

OLG Köln, Urteil vom 27.08.2020 - Aktenzeichen 12 U 174/19

DRsp Nr. 2020/16605

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Porsche mit Audi-Motor Ungültige Übereinstimmungsbescheinigung Keine Nichtigkeit eines Kaufvertrags

Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV führt nicht zur Nichtigkeit eines Kaufvertrags gemäß § 134 BGB.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 04.11.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 17 O 76/19 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 134; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit einer von ihm behaupteten Betroffenheit seines bei der Beklagten zu 1) erworbenen und von der Beklagten zu 2) hergestellten Fahrzeugs Porsche A Diesel vom sog. Dieselabgasskandal geltend.

1. 2. 3. 4. 1. 2. 3.