Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 24.06.2019 -
abgeändert:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.812,43 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2020 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der P. mbH, M. , i.H.v. 1.242,84 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2019 freizustellen.
3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.Im Übrigen wird die Berufung des Klägers
zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV.Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Streitwert: bis zu 12.000.
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