OLG Stuttgart - Urteil vom 05.03.2020
7 U 377/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Tübingen, vom 24.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 104/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen SEAT Alhambra mit einem Motor der Baureihe EA 189Begriff der SittenwidrigkeitVerwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstandserkennung mit Umschaltlogik

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.03.2020 - Aktenzeichen 7 U 377/19

DRsp Nr. 2020/15441

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen SEAT Alhambra mit einem Motor der Baureihe EA 189 Begriff der Sittenwidrigkeit Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Form einer Prüfstandserkennung mit Umschaltlogik

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 24.06.2019 - 5 O 104/19 -

abgeändert:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.812,43 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2020 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren gegenüber der P. mbH, M. , i.H.v. 1.242,84 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.02.2019 freizustellen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung des Klägers

zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert: bis zu 12.000.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;