OLG Hamburg - Urteil vom 15.11.2021
15 U 69/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 195;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 24.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 329 O 104/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Seat Alhambra mit einem Motor der Baureihe EA 189Einrede der VerjährungAusreichende Verbraucher-Kenntnis von Abgasmanipulationen im VW-Konzern im September 2015

OLG Hamburg, Urteil vom 15.11.2021 - Aktenzeichen 15 U 69/20

DRsp Nr. 2022/12801

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Seat Alhambra mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einrede der Verjährung Ausreichende Verbraucher-Kenntnis von Abgasmanipulationen im VW-Konzern im September 2015

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts vom 24. Januar 2020, Az.: 329 O 104/19 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Kläger ist des Rechtsmittels gegen das Urteil des Landgerichts vom 24. Januar 2020 auf Grund seiner Rechtsmittelrücknahme verlustig.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 195;

Gründe:

I.