OLG München - Endurteil vom 13.09.2021
3 U 1418/20
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 97;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 03.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 16198/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Seat Altea Style mit einem Motor der Baureihe EA 189Unzulässige MotorsteuerungssoftwareAnrechnung gezogener Nutzungen

OLG München, Endurteil vom 13.09.2021 - Aktenzeichen 3 U 1418/20

DRsp Nr. 2022/17517

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Seat Altea Style mit einem Motor der Baureihe EA 189 Unzulässige Motorsteuerungssoftware Anrechnung gezogener Nutzungen

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 03.02.2020, Az.: 28 O 16198/18, wie folgt in Z.1, wobei Z. 2 entfällt, abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.272,68 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.01.2019 zu zahlen.

2.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens zu tragen.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; ZPO § 97;

Gründe

(abgekürzt gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I.

Der Kläger macht im Zusammenhang eines am 15.11.2012 mit einem Fahrzeughändler über den streitgegenständlichen Pkw Marke Seat Altea Style 1.6 TDI geschlossenen Kaufvertrags einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte als die Herstellerin des Euro-5-Dieselmotors des Typs EA 189 geltend. Die Beklagte hatte den Motor Typ EA 189 konstruiert, der in das Fahrzeug, das der Kläger zum Preis von 15.490,00 € als Neuwagen gekauft hatte und zwischenzeitlich an einen Dritten weiterveräußerte, eingebaut ist.