OLG Köln - Urteil vom 11.09.2020
19 U 250/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 22.05.2019
LG Bonn, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 390/18

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Seat mit einem Motor der Baureihe EA 189Kein Anspruch auf Deliktszinsen

OLG Köln, Urteil vom 11.09.2020 - Aktenzeichen 19 U 250/19

DRsp Nr. 2021/276

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Seat mit einem Motor der Baureihe EA 189 Kein Anspruch auf Deliktszinsen

Aus § 849 BGB ergibt sich kein allgemeiner Rechtsgrundsatz dahin, deliktische Schadensersatzansprüche seien stets von ihrer Entstehung an zu verzinsen.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 23.10.2019 - 7 O 390/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Bonn vom 22.05.2019 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 24.154,48 €, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Seat A 2,0 TDI Ecomotive, Fahrzeugidentifikationsnummer: B, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 24.154,48 € seit dem 08.02.2019 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten erster Instanz tragen der Kläger zu 34% und die Beklagte zu 66%. Der Kläger trägt außerdem die Kosten seiner Säumnis.

Die Kosten der Berufung tragen der Kläger zu 23% und die Beklagte zu 77%.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.