OLG Köln - Urteil vom 25.09.2020
19 U 248/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 849; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 18.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 94/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Seat mit Motor EA 189Anrechnung einer NutzungsentschädigungUnzumutbarkeit einer Klageerhebung im Jahr 2015

OLG Köln, Urteil vom 25.09.2020 - Aktenzeichen 19 U 248/19

DRsp Nr. 2020/16184

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Seat mit Motor EA 189 Anrechnung einer Nutzungsentschädigung Unzumutbarkeit einer Klageerhebung im Jahr 2015

Für vom Dieselskandal betroffene Fahrzeugeigentümer und potentielle Fahrzeugerwerber war 2015 nicht vorhersehbar, ob der Motorenhersteller verantwortliche Personen benennen würde, deren Handeln weder nach § 31 BGB (analog) noch nach einer anderen Norm zugerechnet werden könnte; zu dieser Zeit wäre die Darlegung bzw. der Nachweis eines Vorsatzes seitens eines Repräsentanten des Motoren- bzw. Fahrzeugherstellers nicht möglich gewesen und somit eine Klagerhebung im Jahr 2015 - mangels hinreichend prognostizierbarer Erfolgsaussichten - noch nicht zumutbar.

Tenor

Auf die Berufung der Parteien wird das Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Bonn vom 18.10.2019 (13 O 94/19) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.021,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 19.576,00 € ab dem 03.07.2019 bis zum 30.09.2019 sowie aus 19.021,37 € ab dem 01.10.2019 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs PKW Seat A Style 2,0 TDI, FIN: B.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.