SchlHOLG - Urteil vom 11.02.2022
1 U 49/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 214; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 852;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 25.05.2021

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda Fabia mit einem Motor der Baureihe EA 189Vorteilsausgleichung für gezogene NutzungenEinrede der VerjährungAbschöpfung eines Vermögensvorteils aufgrund eines Delikts beim Schädiger

SchlHOLG, Urteil vom 11.02.2022 - Aktenzeichen 1 U 49/21

DRsp Nr. 2022/6302

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda Fabia mit einem Motor der Baureihe EA 189 Vorteilsausgleichung für gezogene Nutzungen Einrede der Verjährung Abschöpfung eines Vermögensvorteils aufgrund eines Delikts beim Schädiger

Tenor

Die Berufungen der Parteien gegen das am 25.05.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg werden zurückgewiesen.

Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 56 % und die Beklagte 44 %.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils für die andere Partei vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zur Klärung der Frage zugelassen, ob und ggf. in welcher Höhe einem Käufer eines mit einer unter Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts implementierten unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeugs nach der Verjährung seiner deliktischen Ansprüche ein Anspruch aus § 852 BGB zusteht.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 214; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 852;

Gründe

I.