OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.08.2021
12 U 53/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 195; BGB § 852;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 09.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 343/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda mit einem Motor der Baureihe EA 189Erwerb eines GebrauchtfahrzeugesEinrede der VerjährungVoraussetzungen eines Restschadensersatzanspruchs

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.08.2021 - Aktenzeichen 12 U 53/21

DRsp Nr. 2021/16646

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda mit einem Motor der Baureihe EA 189 Erwerb eines Gebrauchtfahrzeuges Einrede der Verjährung Voraussetzungen eines Restschadensersatzanspruchs

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 09.02.2021 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 2 O 343/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 195; BGB § 852;

Gründe:

I.

Der Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit dem "Abgasskandal" geltend. Von der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO).