Auf die Berufung der Beklagten wird das am 31. August 2020 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des , abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungsstreitwert wird auf bis zu 22.000,- € festgesetzt.
I.
Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sogenannten „Diesel-Abgasskandal“.
er Kläger kaufte am 16.01.2017 in einem Autohaus in Stadt1 den neuen PKW Skoda Octavia Style 2.0 TDI mit 150 PS zu einem Kaufpreis von 24.230 €. In dem PKW verbaut ist der von der Beklagten hergestellte Dieselmotor EA288 Euro 6. Er ist mit einem Thermofenster ausgestattet, ferner unter anderem mit einer Abgasrückführung (AGR), einer Abgasnachbehandlung durch streckenbasierte Regeneration des NOx-Speicherkatalysators (NSK) und einer Fahrkurvenerkennung.
Für den streitgegenständlichen PKW gab es keinen amtlichen Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes. Ein Software-Update wurde nicht aufgespielt.
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