OLG Naumburg - Beschluss vom 01.03.2021
12 U 135/20
Normen:
BGB § 199 Abs. 1; BGB § 826;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 635/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda Superb mit einem Motor der Baureihe EA 189Unzulässige AbschalteinrichtungEinrede der VerjährungKenntnis von der konkreten Betroffenheit des Fahrzeuges eines Geschädigten als Voraussetzung für einen Verjährungsbeginn

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.03.2021 - Aktenzeichen 12 U 135/20

DRsp Nr. 2022/6626

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda Superb mit einem Motor der Baureihe EA 189 Unzulässige Abschalteinrichtung Einrede der Verjährung Kenntnis von der konkreten Betroffenheit des Fahrzeuges eines Geschädigten als Voraussetzung für einen Verjährungsbeginn

1. Der Verjährungsbeginn nach § 199 Abs. 1 BGB setzt nicht nur Kenntnis von dem Diesel-oder Abgasskandal allgemein, sondern auch Kenntnis von der konkreten Betroffenheit des Dieselfahrzeuges des Geschädigten voraus. 2. Es ist nicht grob fahrlässig, in der Zeit bis zum Ablauf des Jahres 2015 nicht abgeklärt zu haben, ob das eigene Fahrzeug von dem Diesel-oder Abgasskandal konkret betroffen ist.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das am 31. Juli 2020 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Halle wie folgt abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.520,77 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.12.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des KFZ Typ Skoda Superb (1968 ccm/125 kW/170 PS), FIN ... .

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1. genannten PKW in Annahmeverzug befindet.