OLG Köln - Urteil vom 10.03.2022
24 U 112/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 03.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 60/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda Superb mit einem Motor der Baureihe EA 288 mit SCR-KatalysatorAusstattung mit einer unzulässigen und prüfstandsbezogenen AbschalteinrichtungBegriff der SittenwidrigkeitBehauptete GrenzwertkausalitätAnrechnung gezogener Nutzungen

OLG Köln, Urteil vom 10.03.2022 - Aktenzeichen 24 U 112/21

DRsp Nr. 2022/5655

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda Superb mit einem Motor der Baureihe EA 288 mit SCR-Katalysator Ausstattung mit einer unzulässigen und prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung Begriff der Sittenwidrigkeit Behauptete Grenzwertkausalität Anrechnung gezogener Nutzungen

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 3.5.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 9 O 60/20 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.422,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW Skoda Superb 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) A nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief.

2.

Es wird weiter festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer 1) genannten PKWs in Annahmeverzug befindet.

3.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.099,56 € freizustellen.

4.

Es wird festgestellt, dass der unter Ziffer 1) zugesprochene Anspruch aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt.

5. 6. II. III. IV.