OLG Koblenz - Beschluss vom 11.04.2022
12 U 886/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 852 S. 1; BGB § 214 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2022, 487
Vorinstanzen:
LG Trier, vom 12.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 527/20

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda Yeti mit einem Motor der Baureihe EA 189Einrede der VerjährungHerstellung eines Fahrzeugs durch eine KonzerntochterKein Anspruch auf Restschadensersatz

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.04.2022 - Aktenzeichen 12 U 886/21

DRsp Nr. 2022/6080

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen Skoda Yeti mit einem Motor der Baureihe EA 189 Einrede der Verjährung Herstellung eines Fahrzeugs durch eine Konzerntochter Kein Anspruch auf Restschadensersatz

1. Auch bei einem Neuwagenkauf steht dem Käufer eines mit dem Motor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs, der erst nach Verjährungseintritt seiner Ansprüche aus § 826 BGB die VW AG gerichtlich auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, in der Regel kein Anspruch aus § 852 Satz 1 BGB zu, wenn das Fahrzeug nicht von der VW AG selbst, sondern von einer Konzerntochter hergestellt worden ist.2. Im Hinblick auf von den Tochtergesellschaften hergestellte Fahrzeuge hat die VW AG allenfalls den wirtschaftlichen Vorteil aus der Herstellung und Veräußerung des Motors erlangt; mit diesem Vorteil ist die (diesen Vorteil im Regelfall übersteigende) Nutzungsentschädigung zu verrechnen, die der Käufer sich für die vom Fahrzeug tatsächlich erbrachte Fahrleistung anrechnen lassen muss.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 12.05.2021, Aktenzeichen 5 O 527/20, wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. 4.