Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 16.04.2021, Az.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 26.648,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2020 Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Eos (1968 ccm/103 kW/140 PS) mit der Fahrgestellnummer ...94 zu zahlen.
3.Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 25.08.2020 mit der Rücknahme des in Ziff. 2 dieses Urteils bezeichneten PKWs in Annahmeverzug befindet.
4.Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.324,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.08.2020 an die Klagepartei zu zahlen.
5.Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.
6.Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
7. 8.
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