OLG Stuttgart - Urteil vom 21.07.2021
4 U 359/20
Normen:
BGB § 826; ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 204 Abs. 1 Nr. 1a;
Vorinstanzen:
LG Hechingen, vom 29.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 67/19

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf 1.6 mit einem Motor der Baureihe EA 189Zulässigkeit einer FeststellungsklageVoraussetzungen für ein FeststellungsinteresseEinrede der VerjährungAnmeldung von Ansprüchen zu einer Musterfeststellungsklage

OLG Stuttgart, Urteil vom 21.07.2021 - Aktenzeichen 4 U 359/20

DRsp Nr. 2022/8989

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf 1.6 mit einem Motor der Baureihe EA 189 Zulässigkeit einer Feststellungsklage Voraussetzungen für ein Feststellungsinteresse Einrede der Verjährung Anmeldung von Ansprüchen zu einer Musterfeststellungsklage

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 29.07.2020, Az. 3 O 67/19, abgeändert:

(1)

Es wird festgestellt, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die daraus resultieren, dass die Beklagtenpartei in den Motor, Typ EA 189, des Fahrzeugs VW Golf 1.6 TDI (Fahrzeugidentifikationsnummer: Wxxx) eine unzulässige Abschalteinrichtung in der Form einer Software eingebaut hat, welche bei Erkennung standardisierter Prüfstandsituationen (NEFZ) die Abgasaufbereitung so optimiert, dass möglichst wenige Stickoxide (NOx) entstehen und Stickoxidemissionsmesswerte reduziert werden, und die im Normalbetrieb Teile der Abgaskontrollanlage außer Betrieb setzt, so dass es zu einem höheren NOxAusstoß führt.

(2)

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Beklagte.

4. 5.