SchlHOLG - Urteil vom 15.02.2022
7 U 116/21
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Itzehoe, vom 24.06.2021

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf 7 mit einem Motor der Baureihe EA 288Fahrkurvenerkennung stellt keine unzulässige Abschalteinrichtung darZulässigkeit eines ThermofenstersBegriff der Sittenwidrigkeit

SchlHOLG, Urteil vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 7 U 116/21

DRsp Nr. 2022/6306

Erwerb eines vom Dieselskandal betroffenen VW Golf 7 mit einem Motor der Baureihe EA 288 Fahrkurvenerkennung stellt keine unzulässige Abschalteinrichtung dar Zulässigkeit eines Thermofensters Begriff der Sittenwidrigkeit

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.06.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf schadenersatzrechtliche Rückabwicklung eines Gebrauchtwagenkaufes im Zusammenhang mit dem sogenannten Dieselskandal in Anspruch.

Der Kläger erwarb am 16.01.2017 bei dem VW-Vertragshändler X in Y einen gebrauchten (Laufleistung 26.206 km) VW Golf 7 1,6 TDI (Variant). Das Fahrzeug war erstzugelassen am 14.08.2013. Die EG-Typgenehmigung datiert vom 18.05.2013. Der Kaufpreis betrug 17.670,00 €, er war finanziert, die Finanzierung ist mittlerweile abgelöst.

Der Wagen ist mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor vom Typ EA 288 mit einem NOx-Speicherkatalysator (NSK-Katalysator) ausgestattet; der Motor ist typgenehmigt mit der Schadstoffklasse Euro 6 und leistet 81 Kw (110 PS).

1. 2. 3. 4. 5.